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Allgemeine geschäftsbedingungen der Tacx B.V.


Tacx B.V.
Rijksstraatweg 52
2214 BW Wassenaar
Niederlande

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Definitionen und Anwendung

  • Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf alle Rechtsbeziehungen einschließlich Verträgen und Angeboten zwischen Tacx International B.V., im Weiteren Tacx genannt, und der Gegenpartei Anwendung. Es sei denn, dass nachstehend etwas anderes festgelegt wird, werden alle solche Rechtsbeziehungen im Weiteren als ‚Verträge' bezeichnet.
  • In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter ‚Gegenpartei' derjenige verstanden, der als Käufer, Auftraggeber, Mieter oder in welcher Eigenschaft auch immer mit Tacx handelt.
  • Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenpartei finden keine Anwendung und verpflichten Tacx zu nichts.
  • Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gegenpartei und jeglicher mit Tacx liierten Partei wie einer Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft. In solch einem Fall wird in den vorliegenden Geschäftsbedingungen unter Tacx die liierte Partei verstanden.
  • Eine Abweichung von den vorliegenden Bedingungen ist ausschließlich statthaft, sofern diese in Schriftform und ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bedingungen, von denen nicht in Schriftform und ausdrücklich abgewichen wird, behalten weiterhin uneingeschränkt ihre Wirksamkeit. Eine Abweichung von den vorliegenden Geschäftsbedingungen gilt gegebenenfalls lediglich für die kraft jenes Vertrags festgelegten Fälle, es sei denn, es wird in Schriftform und ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
  • Falls eine der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist, so wird vorausgesetzt, dass an deren Stelle eine als gültig zu betrachtende Bestimmung aufgenommen worden ist, die so weit wie möglich der nichtigen Bestimmung entspricht. Selbiges gilt für Bestimmungen, die Tacx aus anderen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann.
  • Falls die vorliegenden Geschäftsbedingungen in einer anderen Sprache als der niederländischen Sprache erstellt sind, so überwiegt im Falle eines Widerspruchs hinsichtlich jeglichen Bestandteils zwischen jener Übersetzung und des niederländischen Textes in Bezug auf den besagten Bestandteil die niederländische Fassung.

Vertrag

  • Alle Angebote der Tacx verstehen sich als unverbindlich. Die bloße Erteilung seitens Tacx von als Angebot oder nicht als Angebot bezeichneten Preisangaben, Kostenvoranschlägen, Vorkalkulationen oder ähnlichen Mitteilungen verpflichtet Tacx zu keinem Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst zustande, sobald Tacx die Annahmebestätigung des unverbindlichen Angebots erreicht hat, es sei denn, dass Tacx ihr unverbindliches Angebot unverzüglich nach dem Eingang der Annahmebestätigung widerruft.
  • Falls in der Annahmebestätigung ein jeglicher Vorbehalt oder eine jegliche Änderung hinsichtlich des Angebots vor genommen wird, kommt der Vertrag im Gegensatz zu den Bestimmungen des vorigen Absatzes erst zustande, wenn und sobald Tacx der Gegenpartei in Schriftform bestätigt hat, sich mit dieser Abweichung von ihrem Angebot einverstanden zu erklären. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass sich eine solche Billigung niemals auf die eventuelle Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der Gegenpartei angewandt werden, bezieht.
  • Rechtsgeschäfte der Gegenpartei mit Untergebenen der Tacx verpflichten die Tacx nicht, es sei denn, die Tacx erklärt sich mit diesen Rechtsgeschäften in Schriftform und ausdrücklich einverstanden.

Abweichungen

  • Preisangaben im Vertrag werden immer auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Preise erteilt. Die erteilten Preise verstehen sich immer zuzüglich Umsatzsteuer und anderer behördlichen Abgaben, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes angegeben.
  • Tacx ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls sich nach Vertragsschluss einer oder mehrere der nachstehenden Umstände ergeben: Kursanstiege, Steigerung der Kosten für Rohstoffe, Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die für die Umsetzung des Vertrags erforderlich sind, Anstieg der Versandkosten, von Gehältern, Arbeitgeberlasten, Sozialversicherungen, von an anderen Arbeitsbedingungen haftenden Kosten, von Transportkosten, die Einführung neuer und/oder Erhöhung bestehender behördlicher Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland; oder, im allgemeinen Sinne, solche Umstände, die mit einer der obigen Ereignisse vergleichbar sind. Falls sich ein solcher Umstand ergeben sollte, ist Tacx berechtigt, den vereinbarten Preis im Verhältnis zum erwähnten Anstieg zu erhöhen.
  • Es ist Tacx gestattet, von den erteilten Gewichten, Mengen, Lieferfristen, technischen Angaben, Maßen, Kapazitäten u.ä. abzuweichen, sofern eine solche Abweichung geringfügiger Art ist. Abweichungen von 10 % oder weiniger vom Gesamtgewicht, der Menge, Lieferfrist usw. sowie jene Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise keinen oder einen nebensächlichen Einfluss auf den Wert des Verkauften oder Gelieferten haben, werden als Abweichungen von geringfügiger Bedeutung betrachtet.
  • Falls an der Umsetzung des Vertrags Zusatzkosten und/oder Zusatzrisiken haften, so darf Tacx proportional zu jenen Zusatzkosten und Zusatzrisiken einen Zuschlag auf die vereinbarten Preise in Rechnung stellen.
  • Tacx ist jederzeit berechtigt, den Vertrag von Dritten erledigen zu lassen.

Tarife und Preise

  • Für alle Sachen und, sofern zutreffend, Arbeiten werden von den Parteien Preise und/oder Tarife (im Weiteren zusammen ‚Preise' genannt) vereinbart. In Ermangelung eines vereinbarten Preises gilt der von Tacx üblicherweise angewandte Preis oder ein angemessener Preis - wenn dieser höher ist.
  • Eher vereinbarte oder angewandte Preise verpflichten Tacx zu nichts, es sei denn, dass diese in einem folgenden Vertrag in Schriftform und ausdrücklich bestätigt werden.

Ende des Vertrags

  • Falls die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber Tacx nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllt sowie wenn über sie der Konkurs verhängt worden ist, sie einen Zahlungsaufschub oder eine gesetzliche Schuldensanierung beantragt beziehungsweise ihren Gläubigern oder einen Teil von diesen eine Regelung oder einen Vergleich anbietet sowie bei Beschlagnahmung ihrer Aktiva oder eines Teil von diesen beziehungsweise wenn sie zum Verkauf oder der Auflösung ihres Betriebs schreitet sowie wenn sie stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird oder falls sie auf eine andere Art und Weise die Verwaltung beziehungsweise die Führung über ihren Betrieb, ihre Geschäfte oder einen Teil von diesen verliert, hat Tacx das Recht, ohne In-Verzug-Setzung die weitere Durchführung des Vertrags auszusetzen oder diesen gänzlich oder teilweise zu lösen. Tacx ist jederzeit berechtigt, daraufhin von der Gegenpartei einen Schadensersatz zu fordern sowie die gelieferten Sachen zurückzunehmen.
  • Falls die Gegenpartei den Vertrag zu lösen wünscht, hat sie jederzeit zunächst Tacx schriftlich in Verzug zu setzen und dieser eine angemessene Frist zu gewähren, im Nachhinein noch ihre Verpflichtungen zu erfüllen beziehungs weise Mängel zu beheben. Die besagten Mängel sind von der Gegenpartei genau zu beschreiben.

Zahlung; Sicherheiten

  • Die Zahlung des Kaufpreises, der Vergütung oder einer anders genannten Gegenleistung für dasjenige, was Tacx leistet, hat, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb von acht Tagen nach der Zur-Verfügung-Stellung des Verkauften an die Gegenpartei zu erfolgen und ist dann ohne Abzug jeglicher Ermäßigung, jeglichen Schadensersatzes oder jeglicher Verrechnung mit jedweder (anderen) Forderung, welche die Gegenpartei an Tacx hat, fällig. Eine Verrechnung oder ein Aufschub seitens der Gegenpartei aus welchem Grund und unter welcher Bezeichnung auch immer ist ausgeschlossen.
  • Jede Lieferung, auch eine Lieferung eines Bestandteils eines Sammelauftrags, kann einzeln in Rechnung gestellt werden, wenn ein Bestandteil eines Sammelauftrags einen gesonderten Wert hat.
  • Bei mehreren Forderungen der Tacx an die Gegenpartei wird eine Zahlung von der Gegenpartei erst den gegebenenfalls fälligen Kosten, dann den Zinsen und anschließend der ältesten Forderung angerechnet, und zwar ungeachtet der Tatsache, welche Forderung oder welchen Bestandteil die Gegenpartei angibt.
  • Bei Überschreitung der in Absatz 1 erwähnten Zahlungsfrist werden, ohne dass eine jegliche In-Verzug-Setzung erforderlich wäre, ab dem ersten Fälligkeitsdatum Vertragszinsen von 12 % pro Jahr fällig sowie eine Vergütung sowohl der gerichtlichen als der außergerichtlichen Kosten zur Eintreibung der Kosten, und zwar gemäß dem so genannten Bericht "Voor Werk II", wobei ungeachtet der Tatsache, ob diese Kosten tatsächlich gemacht worden sind, ein Mindesttarif in Höhe von  200,00 gilt. Falls der gesetzliche Zinsfuß in einem bestimmten Zeitraum über den Vertragszinsen liegt, so ist für jenen Zeitraum statt der Vertragszinsen der gesetzliche Zinssatz fällig. Unter gerichtlichen Kosten werden unter anderem alle Aufwendungen zur Eintreibung der Forderung wie unter anderem die Beschlagnahmungs- und Verfahrenskosten sowie die Kosten für einen Konkursantrag verstanden.
  • Tacx ist berechtigt, ehe sie die Auslieferung vornimmt, die Lieferung fortsetzt oder (sonst wie) die Durchführung des Vertrags in Angriff nimmt, eine hinreichende Sicherheit für die pünktliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei auszubedingen. Bei jedem Verzug ist die Gegenpartei verpflichtet, hinreichende Sicherheiten, worunter Verpfändung, und zwar nach Auffassung der Tacx, zur Gewährleistung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu gewähren. Die angebotene Sicherheit hat so beschaffen zu sein, dass die Forderung samt den gegebenenfalls daran haftenden Zinsen und Kosten gehörig gedeckt ist. Bei jedem Verzug ist die Gegenpartei verpflichtet, auf erste Aufforderung der Tacx hin auf eine andere für Tacx zufrieden stellende Art und Weise ihren Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Tacx ist jederzeit berechtigt, eine im vorigen Satz erwähnte von der Gegenpartei vorgeschlagene Zahlungsweise abzulehnen.
  • Die Gegenpartei gewährt der Tacx nun bereits dafür ein Pfandrecht an allen Sachen, die im Rahmen des Vertrags von der Gegenpartei in die Gewalt der Tacx gebracht werden, und zwar zur zusätzlichen Sicherheit für all dasjenige, was die Gegenpartei in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer der Tacx schuldig sein sollte, worunter inbegriffen nicht einklagbare und bedingte Verpflichtungen.
  • Die Weigerung der Gegenpartei die geforderte Sicherheit zu erteilen, verleiht der Tacx das Recht, den Vertrag unbe schadet ihres Rechts auf einen Ausgleich des von ihr gegebenenfalls erlittenen Schadens aufzulösen.

Transport; Versicherungen

  • Es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist die Tacx berechtigt, den Spediteur der verkauften oder sonst wie zu liefernden Sachen zu bestimmen, und zwar ungeachtet der Tatsache, zu wessen Lasten die Transportkosten gehen.
  • Die Transportkosten gehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, zu Lasten der Gegenpartei.
  • Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle erforderlichen und/oder gewünschten Versicherungen in Bezug auf die zu liefernden bzw. gelieferten Sachen einschließlich Transportversicherungen abzuschließen, und zwar auf jeden Fall ab dem Ort bzw. dem Zeitpunkt der Ablieferung gemäß den Bestimmungen in § 8Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2.

Ablieferung und Gefahr8

  • Sofern nichts anderes ausdrücklich und in Schriftform vereinbart worden ist, erfolgt die Ablieferung der Sachen an die Gegenpartei an dem Ort, an dem Tacx ihren Betrieb ausübt oder die Sachen bezogen hat ("ab Fabrik). Die Lieferung wird durch die bloße Mitteilung der Tacx an die Gegenpartei, dass die Sachen so geliefert worden sind oder werden, als erfolgt betrachtet.
  • Ab dem Zeitpunkt der Ablieferung am vereinbarten Ort geht die gelieferte Sache gänzlich auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei über. Die Gegenpartei ist verpflichtet, der Ablieferung ihre vollste Mitarbeit zu gewähren. Die Gegenpartei ist ohne diesbezüglich gemahnt worden zu sein auf jeden Fall im Verzug, falls sie die abzuliefernden Sachen nicht nach der ersten Aufforderung der Tacx abholt oder den Empfang der abzuliefernden Sachen verweigert.
  • Der Transport der abzuliefernden Sachen geht ungeachtet der Tatsache, in wessen Auftrag oder Namen dieser erfolgt, immer auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, und zwar sowohl für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, als in allen anderen Fällen.
  • Die Annahme der Sachen von oder im Namen der Tacx durch den Spediteur gilt als Beweis, dass diese in äußerlich gutem Zustand in Empfang genommen worden sind, es sei denn, dass aus dem Frachtschein oder dem

Beschwerden

  • Die Gegenpartei untersucht nach der Lieferung und/oder sonstigen Leistungserbringung schnellstmöglich die Leistung der Tacx, also die Tatsache, ob die Tacx den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, und ist ferner verpflichtet, Tacx unmittelbar darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, sobald sich für sie das Gegenteil herausstellt. Die Gegenpartei hat die in diesem Absatz beschriebene Untersuchung und die betreffende Unterrichtung auf jeden Fall innerhalb von spätestens zwei Kalendertagen nach der Übergabe oder Ablieferung zu erledigen.
  • Tacx ist im Falle der Nichtübereinstimmung immer berechtigt, anstelle einer früheren nichtordnungsgemäßen Leistung eine neue ordentliche Sache und/oder Leistung zur Verfügung zu stellen beziehungsweise, nach Wahl der Tacx, die Differenz zwischen dem Wert einer ordentlichen und der tatsächlich erbrachten Leistung zu vergüten, und zwar unbeschadet der Bestimmungen in § 3 Absatz 3. Die Erfüllung des Vertrags wird dann als gänzlich ordnungs gemäß erfolgt betrachtet. Der Vertrag kann in diesem Fall nicht von der Gegenpartei aufgelöst werden.
  • Die Erfüllung des Vertrags wird als ordnungsgemäß betrachtet, wenn die Gegenpartei es versäumt hat, die Untersuchung gemäß den Angaben in Absatz 1 rechtzeitig anzustellen.
  • Die Rechnung der Tacx gilt als korrekt, wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von spätestens acht Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum bei Tacx in Schriftform einen Protest eingereicht hat.
  • Falls die im ersten und vierten Absatz erwähnten Fristen nach den offensichtlichen Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit auch für eine gewissenhafte und aufmerksame Gegenpartei als unannehmbar kurz zu betrachten sind, werden jene Fristen automatisch bis zum ersten Augenblick verlängert, an dem die Untersuchung beziehungsweise die Unterrichtung der Tacx für die Gegenpartei billigermaßen möglich ist.
  • Die Leistung der Tacx gilt auf jeden Fall als ordentlich, wenn die Gegenpartei das Gelieferte oder einen Teil des Gelieferten in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet hat sowie Dritten geliefert hat beziehungsweise von Dritten in Gebrauch hat nehmen lassen, es sei denn, dass die Gegenpartei die Bestimmungen im ersten Absatz die ses Paragrafen eingehalten hat.

Eigentumsvorbehalt

  • Alle vom, im Namen oder auf Rechnung und Gefahr der Tacx kraft welchem Vertrag auch immer zu liefernden und gelieferten Sachen bleiben bis zu dem Zeitpunkt, da die Gegenpartei alle Forderungen in Bezug auf die Gegenleistung für die von Tacx kraft des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Sachen und kraft eines solchen Vertrags für vom Erwerber erledigte oder zu erledigende Tätigkeiten sowie Forderungen wegen der Nichterfüllung solcher Verträge einschließlich Forderungen hinsichtlich Bußen, Zinsen und Kosten erfüllt hat, das unveräußerliche Eigentum der Tacx oder der Partei, die Eigentümer jener Sachen ist.
  • Die Gegenpartei hat, solange sie hinsichtlich der Erfüllung eines jeglichen Vertrags mit Tacx nicht in jeglichem Verzug ist, das Recht, die gelieferten Sachen wie in ihrem Betrieb üblich zu bearbeiten und/oder zu verarbeiten. Falls das Eigentumsrecht der Tacx nach der Bearbeitung durch Artikelbildung, Vermischung, Feinzug oder sonst wie zunichte gemacht wird, überträgt die Gegenpartei der Tacx bereits jetzt für jenen Moment im Verhältnis des Rechnungswerts das (Mit-) Eigentum der somit entstandenen Sache. Die Gegenpartei tritt ab jenem Moment kostenlos als Eigentümer und Verwahrer der betreffenden Sache, an der Tacx ein (Mit-) Eigentum zusteht, auf.
  • Falls die Gegenpartei im Verzug ist, so ist Tacx berechtigt, die Sachen sofort von einem jeden, der diese aufbewahrt, zu fordern.

Geistiges Eigentum
Tacx behält sich immer das geistige Eigentum in Bezug auf all dasjenige, was sie der Gegenpartei geliefert hat, sowie in Bezug auf all dasjenige, was damit in jeglichem direkten oder indirekten Zusammenhang steht, vor. Die Gegenpartei wird den Handelsnamen, die Marke oder welches andere geistige Eigentumsrecht der Tacx auch immer respektieren und ohne ausdrückliche oder schriftliche Genehmigung der Tacx in welchem Sinn auch immer nicht benutzen und auch den Namen der Tacx nicht ohne deren Genehmigung mit dem Zweck anwenden, andere Waren oder Dienstleistungen als die der Tacx selbst direkt oder indirekt mit der Tacx in Zusammenhang zu bringen.

Gewährleistung

  • Die Tacx leitstet die Gewähr, dass die von ihr gelieferten Sachen, dem Zweck genügen, für den diese Sachen offensichtlich und für die Tacx ersichtlich geliefert werden.
  • Wenn Tacx keine hinreichende Gelegenheit geboten wird, einen auftretenden Mangel an oder im Zusammenhang mit der gelieferten Sache zu beseitigen, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten zu Lasten der Gegenpartei. Die Gewährleistung gilt nicht, wenn die Gegenpartei oder Dritte - ohne schriftliche Genehmigung der Tacx - Arbeiten an der gelieferten Sache durchgeführt haben, die Sache weiter ver- oder bearbeiten, die Sache nicht gewissenhaft genug lagern und, im Allgemeinen, in allen Fällen, in denen nicht mit einer solchen Sorgfalt aufgetreten wird, wie dies Tacx von einer aufmerksamen und gewissenhaften Gegenpartei erwarten darf.
  • Die Gewährleistung gilt ebenfalls nicht, wenn sich herausstellt, dass das Gelieferte nicht gemäß den bei der Inbetriebnahme erteilten Vorschriften behandelt oder unsachgemäß benutzt wird.

Nachsorgemaßnahmen; Kontrollen

  • Tacx ist in die Lage zu versetzen, auf Wunsch schadensbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, falls sie in Bezug auf die Erfüllung einer jeglichen auf ihr ruhenden Verpflichtung versagt.
  • Wenn Tacx keine hinreichende Gelegenheit geboten wird, einen eventuellen Mangel zu beheben, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten zu Lasten der Gegenpartei.
  • Falls die Durchführung von Kontrollen vereinbart wird oder dies, nach Ermessen der Tacx, wünschenswert ist, hat die Gegenpartei der Tacx alle von ihr geforderte diesbezügliche Mithilfe zu gewähren.
  • Es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart, gehen alle Kontrollen zu Lasten der Gegenpartei.

Qualitätsanforderungen an Trinkflaschen

  • Abweichend von den Bestimmungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 gelten speziell für den Verkauf und die Lieferung von bedruckten Trinkflaschen die nachstehenden Bestimmungen.
  • Tacx bedruckt farbige Trinkflaschen und/oder lässt diese bedrucken, dies unter Verwendung eines vorgedruckten Weißfilms. Im Zusammenhang mit einer Überlappung mit anderen Farben ist bei der Herstellung der Filme eine Toleranz des Weißfilms von -0,5 mm möglich oder, sofern sich eine größere Abweichung ergibt, eine derart minima le Toleranz, die im gegebenen Fall angemessen ist. Tacx haftet niemals für Abweichungen, die sich innerhalb der oben genannten Toleranz(en) ergeben.
  • Tacx haftet nicht für Farbunterschiede zwischen den PMS-Farben auf farbigen Trinkflaschen und den PMS-Farben auf der Farbmusterkarte. Ein solcher Farbunterschied tritt auch bei der Verwendung eines weißen Vordrucks auf und ist daher unvermeidbar. Eventuelle Farbunterschiede gehen nicht auf Kosten und Gefahr von Tacx.
  • Die Gegenpartei berücksichtigt bei der Erstellung eines Entwurfs eine Toleranz von 0,5 mm, oder eine derartige Toleranz, die im gegebenen Fall angemessen ist, wenn mehrere Farben übereinander gedruckt werden.
  • Tacx wird versuchen, die Farben des Farbdrucks beim Drucken im Vierfarbendruck möglichst exakt zu erreichen. Die Gegenpartei muss jedoch die Tatsache berücksichtigen, dass die spezifischen Farben, die aus den vier Grundfarben zusammengemischt werden, von den PMS-Farben des Farbdrucks abweichen können. Die Gegenpartei wird in angemessener Weise die Tatsache berücksichtigen, dass die jeweilige Farbe niemals exakt mit der spezifischen PMS-Farbe auf der Farbmusterkarte übereinstimmen wird. Farbabweichungen gehen, außer wenn Tacx diesbezüglich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, nicht zu Lasten von Tacx.
  • Sollte die Gegenpartei sich für einen rundum aufgedruckten Filmentwurf entscheiden, wird sie eine Überlappung von 2 mm berücksichtigen. Eine eventuell daraus hervorgehende Anhäufung von Farben geht nicht zu Lasten von Tacx, sondern liegt im Risikobereich der Gegenpartei.
  • Im Zusammenhang mit dem in Absatz 5 Bestimmten kann die Gegenpartei sich dafür entscheiden, den Film kürzer zu machen, so dass keine Überlappung anfällt. Die Gegenpartei wird dabei die Tatsache berücksichtigen, dass in dem Fall über die ganze Höhe der Trinkflasche ein unbedruckter Balken entsteht.
  • Die Gegenpartei berücksichtigt bei der Erstellung eines Entwurfs eine Mindestgröße der Linien und Öffnungen von 0,5 mm. Die Gegenpartei berücksichtigt die Tatsache, dass die Farben bei kleineren Öffnungen ineinander laufen können, wodurch die Trinkflasche eine unsorgfältige Ausstrahlung erhält. Die Gegenpartei trägt daher das volle Risiko für die Erstellung eines Entwurfs für Trinkflaschen, bei dem sich das oben Genannte ergeben kann.
  • Die Gegenpartei berücksichtigt bei der Erstellung des Entwurfs die Nähte der Trinkflasche. Für die Splash- und Sport-Trinkflasche gilt: Anfang und Ende sind jeweils eines der beiden Nähte. Die Gegenpartei achtet auf die zweite Naht, wenn sie nicht möchte, dass das Logo darüber hinausgeht. Für die Source-Trinkflasche gilt: die Naht verläuft quer über die Vorderseite der Trinkflasche, dies wegen der Position der Verschlusskappe.
  • Die Gegenpartei trägt die vollständige Verantwortung für die von ihr angelieferten Filme. Tacx trägt, wenn das in den obigen Absätzen Bestimmte nicht oder nicht genügend berücksichtigt wurde, keinerlei Verantwortung für das Ergebnis und kann diesbezüglich niemals haftbar gemacht werden. In Bezug auf den Umfang eines eventuellen Haftungsanspruchs gilt unvermindert das in den Absätzen 5 bis einschließlich 8 von Artikel 15 Bestimmte.

Haftung

  • Tacx ist zu keinem Schadensersatz infolge eines Mangels in Bezug auf die Erfüllung einer jeglichen Verpflichtung beziehungsweise einer unberechtigten Tat verpflichtet, wenn ihr diese nicht angerechnet werden kann. Davon ist die Rede, wenn der Mangel weder ihrer Schuld, noch einer Ursache zuzuschreiben ist, die kraft Gesetz, Rechtsgeschäft oder der verkehrsüblichen Auffassungen auf ihre Rechnung geht. Der Vertrag kann in diesem Fall von der Gegenpartei nicht aufgelöst werden.
  • Von einer Nicht-Zurechenbarkeit gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 ist unter anderem bei extremen und/oder ungeeigneten Witterungsverhältnissen, Krieg oder Kriegsgefahr, Ansteckung oder Ansteckungsgefahr, Krankheit des Personals, extremen oder unerwarteten Verkehrsstaus, Behinderung der Transportroute, Störungen im Betrieb der Tacx oder in dem eines der Zulieferbetriebe oder Dritter, die an der Erledigung des Vertrags beteiligt sind, Störungen von Maschinen, die Tacx oder beteiligte Dritte benutzen, bei jeder Versäumnis von Zulieferbetrieben oder beteiligten Dritten, Lieferverzug von Ersatzteilen, behördlichen Maßnahmen sowie einer jeden Verzögerung oder Unterkapazität bei Tacx, die durch die oben erwähnten Umstände entstanden ist, die Rede.
  • Tacx akzeptiert keinerlei Haftung für Mängel in der Umsetzung des Vertrags durch Schuld oder Zutun der Gegenpartei oder Dritter, für welche die Gegenpartei verantwortlich ist. Außerdem haftet Tacx für keinen Schaden, der dadurch entsteht, dass Untergebene der Tacx Anweisungen, Empfehlungen oder Aufträge der Gegenpartei durchführen, die außerhalb des Bereichs der sich aus dem Auftrag ergebenden Arbeiten fallen, es sei denn, die Gegenpartei belegt, dass dies einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit zuzuschreiben ist.
  • Die Tacx ist für eine Nichterledigung sowie eine unrichtige oder teilweise unrichtige Erledigung des Vertrags sowie für erteilte Empfehlungen oder angestellte Untersuchungen nur haftbar, wenn und sofern dies die unmittelbare Folge einer Vorsätzlichkeit oder groben Fahrlässigkeit der bei der Tacx tätigen Führungskräfte ist.
  • Unbeschadet der übrigen Bedingungen dieses Paragrafen gilt, dass, falls Tacx aufgrund eines zurechenbaren Versäumnisses verpflichtet ist, der Gegenpartei einen Schaden zu vergüten, Tacx die Möglichkeit hat, nach ihrer Wahl, entweder zu einer Behebung in der Form einer Sachleistung beziehungsweise zu einem Austausch der nicht ordnungsgemäß gelieferten Sache oder Sachen oder zu einer Vergütung in Geld zu schreiten.
  • Die Verpflichtung auf Vergütung des erlittenen Schadens kann sich auf jeden Fall nicht auf einen eventuellen Umsatzverlust oder eventuellen anderen Betriebsschaden und/oder Folgeschaden beziehen.
  • Die Schadensvergütungsverpflichtung beläuft sich in allen Fällen niemals auf mehr als die höchste Gutschrift des Rechnungsbetrags (zuzüglich Umsatzsteuer) hinsichtlich des nicht oder fehlerhaft durchgeführten Teils.
  • Tacx ist auf jeden Fall niemals für Schaden aus welchem Grund auch immer haftbar, sofern sich dieser Schaden auf mehr als  10.000 beläuft.
  • Führungskräfte, Gesellschafter, Vorstände, Arbeitnehmer und andere mit der Tacx verbundene Personen können zur Verhinderung oder Beschränkung einer Haftung dieselben Einredemittel gegenüber der Gegenpartei geltend machen, wenn sie von der Gegenpartei haftbar gemacht werden.


Haftungsschutz

Falls Tacx hinsichtlich eines jeglichen Schadens oder Teils der Schadenssumme, für die sie kraft des Vertrags beziehungsweise dieser Geschäftsbedingungen nicht haftbar sein würde, wenn jener Schaden von der Gegenpartei erlitten werden würde, von einem Dritten haftbar gemacht wird, so wird die Gegenpartei die Tacx in jenem Zusammenhang gänzlich schützen und Tacx alles vergüten, was Tacx jenem Dritten zu zahlen hat. Die Gegenpartei ist außerdem verpflichtet, die Tacx gegen Schäden aus Bußen, Forderungen, Zwangsgeldern und anderen Maßnahmen behördlicherseits und/oder Schäden, die durch jene entstehen, zu schützen. Diese Schutzverpflichtungen der Gegenpartei gelten außerdem für die Führungskräfte, Gesellschafter, Vorstände, Arbeitnehmer und andere mit der Tacx verbundene Personen.

Mehrere Gegenparteien; mehrere Unterzeichner
Für den Fall, dass mehrere Gegenparteien gemeinsam einen Vertrag eingegangen sind oder mehrere Personen einen Vertrag mit Tacx unterzeichnet haben, ist jede von ihnen solidarisch für jede Verpflichtung der Gegenparteien, die sich aus jenem Vertrag ergibt, haftbar.

Zuständigkeit und Anwendung des niederländischen Rechts

  • Alle Streitigkeiten, die sich über die Anwendbarkeit der vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben, werden aus schließlich vom zuständigen Zivilgericht in den Niederlanden behandelt, und zwar in dem Gerichtsbezirk, in dem Tacx ihren Sitz hat. Tacx ist jedoch, wenn sie dies wünscht, auch berechtigt, Streitigkeiten einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.
  • Für die Offerten, Angebote, Annahmebestätigungen und Verträge gilt das Recht der Niederlande.
  • Die Wiener Kaufrechtskonvention(CISG) vom 11. April 1980 (Trb. 1986,61) findet keine Anwendung und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Hinterlegt bei der Gerichtskanzlei der Rechtbank Den Haag, Niederlande, unter der Nummer 18/2002.